Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 ZB 12.560   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,41411
VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 ZB 12.560 (https://dejure.org/2012,41411)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.12.2012 - 10 ZB 12.560 (https://dejure.org/2012,41411)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 10 ZB 12.560 (https://dejure.org/2012,41411)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,41411) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; rechtliche Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise; inlandsbezogene Abschiebungsverbote; Verwurzelung (hier: verneint); krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 ZB 12.560
    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass unter Ausreise sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen und eine freiwillige Ausreise im Sinne dieser Bestimmung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen (BVerwG vom 27.6.2006 Az. 1 C 14.05 RdNr. 17).

    Die freiwillige Ausreise des Klägers ist auch nicht aus anderen Gründen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27.6.2006 a.a.O. RdNr. 17) unzumutbar.

    Für weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen ist im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG danach kein Raum (vgl. Beck Anm. zu BVerwG vom 27.6.2006 Az. 1 C 14.05 PR-BVerwG 1/2007 Anm. 1).

    Dass das Erstgericht nicht, wie der Kläger meint, (in entscheidungserheblicher Weise) von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2006 (Az. 1 C 14.05) abweicht (s. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen unter 1.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 L 136/12

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Verwurzelung des Ausländers

    Soweit der Kläger auf die fortbestehenden bürgerkriegsähnlichen Zustände im Irak verweist, betrifft dieses Vorbringen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, deren Vorliegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den bestandskräftigen Bescheiden verneint hat und die von der Ausländerbehörde nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.12.2012 - 10 ZB 12.560 -, juris, RdNr. 8; NdsOVG, Beschl. v. 17.11.2006 - 10 ME 222/06 -, AuAS 2007, 28, RdNr. 12 f.).
  • VG Augsburg, 18.03.2014 - Au 1 K 14.232

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    b) Die Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG erfasst jedoch nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht nur den Fall der Unmöglichkeit der zwangsweisen Abschiebung des Ausländers, sondern auch dessen freiwillige Ausreise (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 10 ZB 12.560 - juris Rn. 5 zu dem Urteil der Kammer vom 18.1.2012 im Verfahren Au 1 K 11.1229).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht